AGB

Allgemeine Geschäfts- und Verpackungsbedingungen

duisport packing logistics GmbH, dpl Chemnitz GmbH,
dpl Weinzierl Verpackungen GmbH

(Stand: 01.01.2010)
I. Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die von
uns erbrachten Verpackungsleistungen ausschließlich. Entgegenstehende
allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn wir deren
Geltung ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
1.2 Unsere allgemeinen Geschäfts- und Verpackungsbedingungen gelten nur
gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
1.3 Unsere allgemeinen Geschäfts- und Verpackungsbedingungen gelten auch für
alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
1.4 Sollten im Zusammenhang mit Verpackungsaufträgen Speditionsleistungen
und/oder Transportaufträge Vertragsgegenstand werden, so gelten
für diese die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) 2003.
2. Schriftform
Vertragsänderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
erfolgen; dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

II. Vertragsschluss, Umfang und Inhalt der Leistungen
1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Leistungsumfang
2.1 Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2 Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen umfasst die geschuldete
Verpackungsleistung lediglich die Herstellung des Packstückes aus Packgut und
Packmittel (verpacken), die Konservierung des Packgutes, die zum Zwecke der
Herstellung erforderliche Vorlagerung und die Nachlagerung sowie die Lagerung des
Packgutes in der Zeit vom Beginn der Verpackung bis zu deren Fertigstellung. Die
Gesamtlagerdauer hierfür ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde – auf maximal 2 Wochen beschränkt. Wir behalten uns vor, bei Überschreiten
dieser Gesamtdauer nach vorheriger Anmeldung eine für den Auftraggeber
kostenpflichtige Umfuhr und Einlagerung in ein(e) externe(s) Lagerhalle/Freilager
vorzunehmen. Insoweit wir lediglich Verpackungsmaterial zu liefern haben, sind wir
ausschließlich kaufvertraglich verpflichtet, Werk- und Dienstleistungen sind damit
nicht geschuldet.
3. Leistungserschwerungen
Treten für uns unvorhersehbare Leistungserschwernisse auf, die unserem
Risikobereich nicht zuzurechnen sind, haben wir Anspruch auf Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen sowie auf angemessene zusätzliche Vergütung. Dies
gilt insbesondere für den Fall, daß ein Stillstand im Betrieb des Auftraggebers
erhöhte Kosten für das von uns eingesetzte Personal bedingt.
4. Preise
4.1 Unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden
Kalkulationen zugrunde. Tritt eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise für
Verpackungsmaterial mindestens in Höhe von 10 % nach Abschluss des Vertrages
ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand
zu erhöhen.
5. Zahlungen
Zahlungen sind ohne jeden Abzug kostenfrei an unsere Zweigstelle zu leisten; die
Einzelheiten ergeben sich aus unserer Rechnung.

III. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Aufrechnungs- oder Leistungsverweigerungsrechte zugunsten des Auftraggebers
bestehen nur, soweit die Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt
oder entscheidungsreif sind.
IV. Verwertungsrechte, Übersetzungen
Alle Zeichnungen, Skizzen und Modelle bleiben in unserem Eigentum. Die
Verwertungsrechte und Rechte zur Vervielfältigung (Copyright) liegen allein bei uns.
Abschriften, Fotos oder Kopien dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Einwilligung zum eigenen Gebrauch gefertigt werden. Für die Übersetzung von
Texten, z.B. Kollilisten, in fremde Sprachen ist – vorbehaltlich einer anders lautenden
Vereinbarung – der Auftraggeber verantwortlich.

V. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass das Packgut in einem für die
Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand
rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Besonders korrosionsanfällige Teile sind
gesäubert und mit geeigneten Kontakt Korrosionsschutzmitteln behandelt an uns zu
übergeben.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns das Gewicht und die sonstigen
besonderen Eigenschaften des Gutes rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Dazu
gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt, die für Kranarbeiten
vorgesehenen Anschlagpunkte sowie die notwendigen Angaben über Gefahrgüter
und Gefahrstoffe.
3. Auf eine (auch in Bezug auf die Lagerung) etwaig erforderliche zusätzliche und
besondere Behandlung des Packgutes hat der Auftraggeber uns schriftlich
hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Anforderungen des jeweiligen
Transportweges des Lade- und Transportmittels, sowie bei einer evtl. vorgesehenen
Nachlagerung hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen.
4. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb; der
rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Ist der
Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen, hat der
Auftraggeber ausreichenden Platz, Energie (Strom, Druckluft etc.) und die geeigneten
Hebewerkzeuge und Hebemittel einschließlich des notwendigen
Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des
Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen.
5. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für eine ausreichende Versicherung
der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (Transport-, Lager-, Feuerversicherung).

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten und verarbeiteten
Verpackungsmaterialien bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den
Auftraggeber vor. Dies gilt auch für den Fall, dass die einzelnen Materialien bezahlt
sind.
2.1. Dem Besteller ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gestattet, wobei er bereits jetzt zur Tilgung aller
unserer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen seine Forderungen
aus dem Weiterverkauf gegen seine Kunden sicherheitshalber an uns abtritt.
2.2. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware als wesentlicher
Bestandteil anderer Gegenstände bzw. bei Vermischung mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen, erwerben wir an den so entstehenden neuen Sachen
Miteigentum entsprechend dem Wert, der sich aus dem Verhältnis des Preises
unserer Materialien zum Wert der neu entstandenen einheitlichen Sache ergibt.
Werden letztere Gegenstände veräußert, so gilt vorstehende Ziff. 2.1 entsprechend.
Wir erwerben durch die danach vorgenommene Teilabtretung einen Anteil an der
Forderung entsprechend unserem Miteigentumsanteil.
3. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe
eines entsprechenden Teils der Sicherheiten verpflichtet.
VII. Gefahrtragung
Die Sachgefahr bestimmt sich nach § 644 Abs. 1 S. 3 BGB. Soweit kein Fall des §
644 Abs. 1 S. 2 BGB und des § 645 BGB vorliegt, geht die Vergütungsgefahr mit der
Absendung des verpackten Gutes, bei Verpackung im Betrieb des Auftraggebers mit
der Übergabe auf den Auftraggeber über. Ist der Verpackungsauftrag außerhalb
unseres Betriebes durchzuführen und wird die ganz oder teilweise ausgeführte
Leistung vor der Übergabe durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv
unabwendbare, vom Auftraggeber nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder
zerstört, so sind wir berechtigt, die ausgeführten Leistungen nach den
Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu verlangen, die uns
bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der
Leistung enthalten sind.

VIII. Vertragliches Pfandrecht
Uns steht wegen aller Forderungen aus dem Vertrag sowie wegen unbestrittener
oder rechtskräftiger Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber geschlossenen
Verträgen ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in unsere Verfügungsgewalt
geratenen Gegenständen des Auftraggebers zu. Die in § 1234 BGB bestimmte Frist
von einem Monat verkürzt sich auf 2 Wochen. Findet sich der Auftraggeber im
Verzug, so können wir nach erfolgter Verkaufsandrohung in unserem Besitz
befindliche Güter des Auftraggebers in solcher Menge, wie nach pflichtgemäßem
Ermessen zur Befriedigung erforderlich, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder
Selbsthilfeverkauf können wir eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe
ortsüblicher Sätze berechnen.


IX. Leistungszeit – Lieferverzug

1. Liefertermine und -fristen beginnen erst nach Klarstellung aller Einzelheiten des
Auftrages, Bestätigung durch uns sowie dem Eingang eventuell vereinbarter
Anzahlungen, Vorauskasse o. ä..
2. Feste Leistungszeiten gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der
schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert sind. Auch dann handelt es sich aber
nicht um Fixtermine im Sinne des § 361 BGB, wenn sie nicht ausdrücklich als solche
bezeichnet sind.
3. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik,
Aussperrung und unverschuldete Betriebsstörung (auch bei Zulieferern) verlängert
sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Nach unserer
Wahl können wir in einem solchen Fall auch unter Ausschluss jedweder
Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten. Wir werden dem Auftraggeber Beginn
und Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
4. Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns
die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der
Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer
Bestellung die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall,
so hat er den auf die Teilleistung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Tritt die
Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Auftraggeber für
diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet. Weitere Gewährleistungsansprüche bestimmen sich
ausschließlich nach Ziff. XI. dieser Bedingungen.

X. Mängelgewährleistung
1. Voraussetzung eines Gewährleistungsanspruchs ist das Vorhandensein eines
Werkmangels bei Gefahrübergang, d. h. spätestens bei Absendung des verpacken
Gutes, bei Verpackung im Betrieb des Auftraggebers im Zeitpunkt der Übergabe.
Hierfür ist der Auftraggeber nachweispflichtig.
2. Besteht die Verpackungsleistung auch in der Anbringung eines ausreichenden,
dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, so ist der
Korrosionsschutz vertragsgemäß beschaffen, wenn er für die Dauer des vereinbarten
Konservierungszeitraumes, gerechnet ab Verpackungsdatum, anhält. Für
Korrosionsfälle nach Ablauf des vereinbarten Konservierungszeitraumes haften wir
deshalb nicht.
3. Der Auftraggeber hat die Verpackung nach Erhalt des verpackten Gutes
unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind schriftlich zu
rügen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge innerhalb von 2 Wochen ab
Erhalt des verpackten Gutes bei uns eingehen. Nach Ablauf dieser Frist können
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend
gemacht werden.
4. Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel oder Schäden an Ort und Stelle
dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen.
5. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Werkmangels sind wir
berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist den Mangel entweder
zu beseitigen oder eine Neuverpackung vorzunehmen (sog. "Nacherfüllung").
6. Zur Durchführung der Nacherfüllung hat uns der Auftraggeber die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit.
7. Wäre eine Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten für uns
verbunden, so können wir diese unter Inkaufnahme eines dem Auftraggeber
erwachsenden Rücktrittsrecht ablehnen.
8. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag, sollten wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos
verstreichen lassen. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung
des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Die weiteren Ansprüche
bestimmen sich nach Ziffer XI dieser Bedingungen.

XI. Haftung, Haftungsausschluß und -begrenzung
1. Wir haften
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit,
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruhen und
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert
haben.
Bei Schäden im Zusammenhang mit Speditionsleistungen, Transportaufträgen oder
Umfuhren/Einlagerungen haften wir gemäß den ADSp 2003. Es wird darauf
hingewiesen, dass nach Ziffer 23 ADSp die Haftung des Spediteurs bei Verlust
oder Beschädigung des Gutes im Regelfall auf EUR 5,  je Kg des Rohgewichts
der Sendung beschränkt ist und dass bei einem Verkehrsvertrag über die
Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln sowie bei Großschäden
darüber hinaus eine Begrenzung auf 2 Sonderziehungsrechte je kg eingreift.
2. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haften wir
selbst bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren,
typischen Schaden. Der Begriff der Kardinalpflicht wird entweder zur Kennzeichnung
einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden,
wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. XI.1 und XI.2
vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruches – ausgeschlossen.
4. Der Ausschluss nach Ziff. XI.3. gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines
Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher
Aufwendungen i.S.v. § 284 BGB verlangt.
5. Bei weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger schuldhafter Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haften wir bis
zur Höchstsumme von € 250.000,00. Dem Auftraggeber steht es im Hinblick auf
diese Haftungsbegrenzung frei, die Erweiterung der Haftungshöchstsumme
rechtzeitig auf einen schriftlich von ihm zu deklarierenden Wert zu verlangen.
Wir werden daraufhin die Erweiterung des Versicherungsschutzes und damit
des Haftungsumfangs bei unserem Versicherer beantragen.
Haftungshöchstgrenzen bis zu 600.000,00 Euro sind unproblematisch
versicherbar. Darüber hinaus müsste individuell durch uns mit den
Versicherern über eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die
gewünschte Höhe verhandelt werden. Die durch eine Erweiterung der
Haftungshöchstsumme entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die
Absicherung des Schadensrisikos durch eine auftraggeberseitig gehaltene
Transport, Lager, bzw. Feuerversicherung ist branchenüblich sowie für den
Auftraggeber regelmäßig kostengünstiger.
6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Angestellten,
Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Subunternehmer.

XII. Verjährung
1. Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Vorbehaltlich Ziff. XII.1. verjähren sämtliche Ansprüche gegen uns wegen des
Verlustes oder der Beschädigung von Packgut oder in sonstiger Weise nicht
ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der
verpackten Ware. Bei in Verlust geratenen Gütern beginnt die Verjährung mit dem
Zeitpunkt, zu dem sie abgeliefert werden sollten.
3. Andere als die unter Ziff. XII.1. und XII.2. genannten Ansprüche, gleichwohl aus
welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach ihrer Entstehung und Kenntnis des
Auftraggebers von den anspruchsbegründenden Umständen bzw. nach dem
Zeitpunkt, zu dem er ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
4. Die nach den Ziff. XII.2. und XII.3. eintretende Verjährung erstreckt sich auf
vertragliche wie auf außervertragliche Ansprüche jeder Art.


XIII. EDV-Hinweis

Wir erfassen die erforderlichen Daten unserer Auftraggeber unter Beachtung des
Datenschutzgesetzes in unserer EDV.
XIV. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den
Auftraggeber auch an seinem Hauptsitz zu verklagen.
2. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet
deutsches Recht Anwendung; die Geltung des UNKaufrechts ist ausdrücklich hiervon
ausgenommen.

XV. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, gelten die
übrigen Bedingungen fort. 

 

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Holz Weinzierl Fertigungen GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabre-den bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung.

§ 2 Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand ist die Fertigung einer Holzverpackung und die Herstellung einer Verpackung nach den Anforderungen im Einzelfall. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Umfanges unserer Leistungspflicht ist der im Auftrag und/oder in der Auftragsbestäti-gung angegebene Verwendungszweck.
2. Wir sind zur Erstellung einer luftdichten Verpackung unter Beifügung von Trockenmit-teln bzw. zum Ergreifen sonstiger Korrosionsschutzmaßnahmen nur verpflichtet, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall ist zwischen den Parteien der Zeitraum festzulegen, für den Korrosions- bzw. Konservierungsschutz benötigt wird. Der Kunde hat Kenntnis darüber, dass die Festlegung der Zeitraumes Auswirkungen auf die Wahl der Verpackungsmaterialen und der konkreten Schutzmaß-nahme hat. Soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wird, wird der angeforderte Korrosions- und Konservierungsschutz für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt.
Das Fehlen von Korrosions- und Konservierungsschutz stellt nur dann einen Mangel des Werkes dar, wenn das Ergreifen entsprechender Schutzmaßnahmen gem. Satz 1-4 vertrag-lich geschuldet war. Das Nichtbestehen des vertraglich geschuldeten Schutzes zu einem späteren Zeitpunkt als dem Liefertermin ist nur dann als Mangel des Werkes zu sehen, wenn der entsprechende Zeitpunkt innerhalb der vertraglich vorgesehenen Transport- und Lagerzeit i.S.d. Sätze 1-4 liegt.
3. Wird die Beschaffenheit der Verpackung durch
- unsachgemäßes und/oder außergewöhnliches Stauen, Umschlagen oder Lagern durch Dritte sowie
- eine Änderung, Öffnung oder einen sonstigen Eingriff, auch bei einer beschädigten Verpackung, durch Dritte beeinflusst,
und geht damit die Beschäftigung an Waren des Kunden einher, liegt kein Mangel des von VPD geschuldeten Werkes vor.
4. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Gefahrenübergang anzuzeigen, andernfalls sind Ansprüche hinsichtlich solcher Mängel ausgeschlossen.

§ 3 Angebot/Preise
1. Unsere Angebote sind auf Grundlage der am Tage ihrer Abgabe gültigen Rohmaterial-preise. Arbeitslöhne usw. kalkuliert. Preise gelten vom Abschluss des Vertrages an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung und Herstellung o. ä. eingetretene Kostensteigerun-gen, einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten, durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
2. Bei der Durchführung von Verpackungen ist unsere Kalkulation die normale, durch-schnittliche und tarifliche Arbeitszeit zugrunde gelegt. Ergeben sich bei der Abwicklung von Verpackungsaufträgen im Betrieb unseres Kunden aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Stehkosten unserer Arbeitskolonnen oder liegen erschwerte Arbeitsbedingungen vor, so sind diese dem Kunden zusätzlich zu vergüten, da sie in den Angebotspreisen nicht enthalten sind, wenn dies nicht ausdrücklich vermerkt ist.

§ 4 Liefertermin
1. Die Parteien legen den Liefertermin schriftlich fest.
2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Verkehrsstörungen, Störungen in der Energiezufuhr, Engpässen bei der Beschaffung von Rohmaterialien, Streik oder Aussperrung bei uns oder unserer Zulieferanten behindert, so verlängert sich die Frist für die Leistungserbringung um einen angemessenen Zeitraum.
§ 5 Zahlung
1. Zahlungen erbitten wir, wenn nicht anders auf der Rechnung vermerkt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
2. Zahlungen an uns erfolgen ausschließlich in Euro. Zahlungsanweisungen, Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Bei Schecks und Wechsel auf anderen Plätzen übernehmen wir keine Pflicht zur rechtzeitigen Vorle-gung bzw. Erhebung des Protestes. Kosten für Wechseldiskontierungen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
4. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB oder ein Zurückbehal-tungsrecht, dass auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausgeschlossen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gefertigte und/oder gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber.
2. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der Auftraggeber uns schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der von uns gefertigten, gelieferten oder verpackten Waren zustehenden Forderungen ab. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen bis zu einem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von dem Widerrufsrecht machen wir solange keinen Gebrauch, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
3. Überschreitet der Wert der Sicherungsabtretung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20% so werden wir auf Antrag des Auftraggebers nach unserer Wahl übersteigende Sicherungen freigeben.

§ 7 Obliegenheiten des Auftraggebers
Dem Auftraggeber obliegt es,
1. das zu verpackende Gut in einem für die Ausführung unserer Leistung bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten;
2. die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes, insbesondere spezielle Behandlungshinweise rechtzeitig bekannt zugeben, sowie auf Risiken, die mit dem zu behandelnden Gut verbunden sind, unmissverständlich hinzuweisen; dies gilt insbesondere für Gefahrgut;
3. bei Verpackungen in unseren Betrieben die zu verpackende Ware auf eigene Kosten anzuliefern und die verpackte Ware auf eigene Kosten und Risiko abzutransportieren, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist;
4. bei Leistungserbringung außerhalb unseres Betriebes ausreichend Platz, Energie und Hebemöglichkeiten einschließlich Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen sowie Anheben und Aufsetzen der Ware, den Transport zur Verpackungsstelle sowie den Abtransport nach Verpackungsabschluss zur Lagerstelle oder zum Ausgangsfahrzeug durchzuführen;
5. die zur Signierung und Erstellung von Kollilisten erforderlichen Angaben sowie sämtliche sonstige für unserer Tätigkeit erforderlichen Daten rechtzeitig und vollständig mitzuteilen bzw. in geeigneter Weise zu übermittel;
6. sich gegebenenfalls von der Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Inhalts von geschlossenen Behältnissen zu überzeugen, die uns übergeben und in der Anlieferungsver-packung weitergeleitet werden, da wie derartige Kontrollen nicht vornehmen; 7 auf unsere Anforderung sicherzustellen, dass wir in einem Schadensfall die Möglichkeit erhalten, das Schadensobjekt selbst, durch einen Beauftragten oder einem Sachverständi-gen in Augenschein nehmen bzw. nehmen lassen können, um gegebenenfalls Feststellun-gen über einen Zusammenhang zwischen unserer Leistung/Lieferung und dem eingetrage-nen Schaden treffen zu können; eine Verpflichtung zum Ergreifen derartiger Maßnahmen trifft uns indes nicht.

§ 8 Rückgabe von Verpackungen
Soweit wir aufgrund der Verpackungsverordnung zur Rücknahme von Verpackungsmate-rial (insbesondere Transportverpackungen) verpflichtet sind, hat der Kunde das entspre-chende Material auf seine Kosten und Gefahr an uns zurückzuliefern und die Kosten einer erforderlichen Entsorgung zu tragen.

§ 9 Haftung
1. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere gesetzli-chen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen halten wir dem Grunde nach im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, in den nachfolgenden Ziffern ist etwas anderes geregelt.
Außerhalb solcher Pflichten haften wir ausschließlich für grob fahrlässiges oder vorsätzli-ches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
Sofern in den nachfolgenden Ziffern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf einen Betrag von maximal € 500.000,00 im Einzelfall begrenzt. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben. Ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung entfällt ebenfalls bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Im Rahmen unserer Höchstleistungen entschädigen wir maximal den Zeitwert des vom Schaden betroffenen Gutes. Bei Teilbeschädigungen ersetzen wir demzufolge die Kosten, die zur Reparatur des beschädigten Gutes, einschließlich Demontage, Neumontage und Kosten für Ersatzteile nach wirtschaftlicher Reparaturweise notwendig sind, zuzüglich der erforderlichen Fracht-, Lager- und sonstigen Transportkosten.
3. Für Schäden aufgrund mangelhaften Korrosions- bzw. Konservierungsschutzes haften wir nur, wenn die Erstellung einer luftdichten Verpackung unter Beifügung von Trocken-mitteln bzw. sonstigen Korrosionsschutzmaßnahmen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Wir haften nicht, soweit Schäden an den Waren des Auftraggebers auf unsachgemäßes und/oder außergewöhnliches Stauen/Umschlagen oder Lagern durch Dritte zurückzuführen sind.
Wir übernehmen ferner keine Haftung für Schäden, die darauf beruhen, dass unser Verpackung geändert wird, eine beschädigte Verpackung ohne unsere Hinzuziehung geöffnet wird oder an der Verpackung sonstige Eingriffe ohne unsere Hinzuziehung bzw. vorherige Einwilligung vorgenommen werden.
5. Für alle weitergehenden Schäden, insbesondere für Schäden, die nicht an dem von uns verpackten und zu verpackenden Gut selbst entstanden sind, wie z. B. Produktionsausfälle, nutzlose Investitionen, entgangenen Gewinn, haften wir nur, soweit dafür in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unsere gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten kraft Gesetzes zwingen gehaftet wird. Abs. 1 Sätze 4 und 5 dieses Paragra-phen bleibt unberührt.
6. Die Gefahr des von uns nicht zu vertretenden zufälligen Untergangs bzw. der Beschädi-gung oder Verschlechterung der in unserer Obhut befindlichen Sachen des Auftraggebers liegt bei diesem; dies gilt sowohl für Fälle höherer Gewalt (wie z. B. Feuer, Wasser, Sturm, Ungeziefer) wie auch für sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben.

§ 10 Verjährung
Alle gegen uns gerichteten Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Regensburg.
2. Er gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

Sitz der Gesellschaft ist Sinzing. Geschäftsführer der Weinzierl Beteiligungs GmbH vertreten durch: Hans-Peter Weinzierl. Der Gerichtsstand ist Regensburg. Grundlage für die
Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern sind unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.


 
 

 

 

 

Hier finden Sie den richtigen Ansprechpartner:


Zurück nach oben